Mitarbeitervertretung

Die Mitarbeitervertretung der evangelischen Kirche Deutschland ist das demokratisch gewählte Vertretungsorgan aller kirchlichen Einrichtungen, die der evangelischen Kirche in Deutschland angehören. Dazu gehören neben den Kirchen selbst auch ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen.

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 118, dass für Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend konfessionellen Bestimmungen dienen, die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung finden. Die Kirchen haben deshalb die Möglichkeit, sich eigene Gesetze zur Regelung der Beteiligung ihrer Beschäftigten zu schaffen, in dem sie von ihrem grundsätzlich garantierten Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch machen.

Die Evangelische Kirche Deutschland (EKD) ist unterteilt in 22 Landeskirchen, von denen jede das Recht besitzt, ein eigenes Mitarbeitervertretungsgesetz (MAV-G) zu schaffen. Daher ist das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) ein Rahmengesetz, das von den Landeskirchen übernommen werden kann, aber nicht muss. Das MVG-EKD gilt in vielen evangelischen Landeskirchen. Einige Gliedkirchen jedoch haben eigene Mitarbeitervertretungsgesetze beschlossen, die auf der Basis des MVG-EKD unterschiedliche Abweichungen enthalten.

Die Mitbestimmungsrechte nach dem MVG-EKG stellen die Beschäftigten der kirchlichen Einrichtungen gegenüber den Beschäftigten, für die das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet, in vielen Fällen schlechter. Dies gilt vor allem bei den Freistellungsregelungen, bei der Durchsetzung von Rechten und bei der überbetrieblichen Vertretung. Aus diesem Grund liegt die Hauptaufgabe der Mitarbeitervertretungen in der Überwachung der Gesetze und der Schaffung guter Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter.

Um dies erfolgreich bewältigen zu können, regelt das MVG-EKD sowie die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) als Rechtsgrundlage für die katholische Kirche, dass die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen (kurz: MAV) das Recht haben, zu ihrer Qualifizierung Seminare zu besuchen. Die Kosten für den Besuch des Seminars sowie die Fortzahlung der Bezüge sind dabei - nach ordnungsgemäßem Beschluss - von der Dienststelle zu tragen.

Dennoch gibt es Situationen, in denen die MAV den Mitarbeitern keine ausreichende Hilfestellung geben kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine individualarbeitsrechtliche Beratung notwendig ist, bei der es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Mitarbeiter und Dienststelle geht. Hier beraten und unterstützen wir Mitarbeiter aus kirchlichen Einrichtungen sowohl bei der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit der Dienststelle, als auch im gerichtlichen Verfahren.

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