CNH Anwälte - Fachkanzlei Arbeitsrecht
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FREIER WISSENSCHAFTLICHER MITARBEITER

Lars_Huesemann

 

 

Lars Hüsemann

Jahrgang 1976
geboren und aufgewachsen in Witten im Ruhrgebiet

 

 

 

 

Lebenslauf

seit 2012
Freier wissenschaftlicher Mitarbeiter bei CNH-Anwälte in Essen

seit 2006
Tätigkeit als freiberuflicher Dozent in der Arbeitnehmerfortbildung

seit 2006
Tätigkeit als freiberuflicher Dozent/ Berater für Arbeitnehmerinteressenvertretungen

2000 – 2004
Studium der Rechtswissenschaften/ Staatsexamen an der Ruhr-Universität Bochum

1997 – 2000
Studium der Rechtswissenschaften/ Lehramt Sekundarstufe II an der Ruhr-Universität Bochum

1996
Abitur in Witten

 

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

  • seit 2006  Referententätigkeit in der Arbeitnehmerfortbildung
  • seit 2006  Referententätigkeit in der Fortbildung für Arbeitnehmerinteressenvertretungen
  • Beratung  für Betriebsräte
  • Betriebsratswahlen
  • Autor in der Fachzeitschrift für Betriebsräte „Arbeitsrecht im Betrieb“

 

Mitgliedschaften

  • seit 2006 Mitglied bei der IGBCE
  • seit 2010 Mitglied in dem Verein Mach meinen Kumpel nicht an! e.V.

 


Unser langjähriger Gesellschafter Ralf Heidemann hat unsere Kanzlei zum 01.01.2020 verlassen. Er sitzt nun im Kennedyplatz 6 in 45127 Essen. Dieser link https://www.br-anwaelte.de/standorte/essen-mitte.html enthält die weiteren Kontaktdaten unseres Kooperationspartners im Netzwerk BR-Anwälte. Glück Auf!

Aktuelles
CNH Newsletter 2024 Nr. 1

Mit der ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:

  • die fehlerhafte Ladung zur Betriebsratssitzung,
  • die Frage des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ausspruch einer Kündigung und
  • die Frage der Sozialauswahl bei einer etappenweise Stilllegung des
    Betriebes


CNH Newsletter 2023 Nr. 4

Mit der vierten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2023 informieren wir

über:

  • die Frage der Zulässigkeit des Verfalls von Urlaubsansprüchen bei langdauernder Erkrankung, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat,
  • die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe und
  • die Wirksamkeit eines gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats erteilten Hausverbotes.