Aufsichtsrat

Seitdem im Jahr 1976 das Mitbestimmungsgesetz in Kraft getreten ist, gibt es in Deutschland vier Gesetze, die die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen regeln: das Montanmitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsgesetz 1976, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz sowie das Drittelbeteiligungsgesetz. Diese vier Gesetze grenzen sich insoweit voneinander ab, dass ein Unternehmen jeweils nur von einem dieser Gesetze erfasst wird und die Arbeitnehmer ihre Vertretung im Aufsichtsrat nach einem dieser Gesetze wählen. Die Anwendung des einschlägigen Gesetzes hängt hier in erster Linie von der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens ab. Unter 500 Arbeitnehmern sieht die Rechtsordnung keine Mitbestimmung von Arbeitnehmern auf Unternehmensebene vor. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern erfolgt die Aufsichtsratswahl nach dem Drittelbeteiligungsgesetz. In diesen Fällen ist der Aufsichtsrat zu zwei Dritteln mit Anteilseignern besetzt und zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Unternehmen mit in der Regel mehr als 2000 Beschäftigten wählen ihren Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 und besetzen diesen dann zur Hälfte mit ihren Vertretern. Die Amtszeit der gewählten Aufsichtsräte beträgt nach beiden Gesetzen 5 Jahre.

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Unternehmens zu überwachen und vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand. Durch die paritätische bzw. drittelparitätische Beteiligung von Arbeitnehmern und teilweise Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat können die Arbeitnehmervertreter auf die Geschäftsführung und die Geschäftspolitik im Unternehmen Einfluss nehmen und sich somit neben den Betriebsratsgremien für die Rechte ihrer Kolleginnen und Kollegen einsetzen.

Sobald der Unternehmer bekannt gegeben hat, dass in seinem Unternehmen ein Aufsichtsrat gewählt wird, beginnt die Arbeit der zu bestellenden Wahlvorstände. In Unternehmen werden dabei Unternehmenswahlvorstände gebildet, die die Richtlinien des Wahlverfahrens festlegen und die Wahl durchführen. Diese Aufgabe übernimmt in einem Konzern der Hauptwahlvorstand. Die Betriebswahlvorstände führen die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des Unternehmens durch und haben dabei viele Formalitäten und Vorschriften nach dem Mitbestimmungsgesetz bzw. Drittelbeteiligungsgesetz und den entsprechenden Wahlordnungen zu beachten.

Um die Gefahr einer Wahlanfechtung wegen Verstoßes gegen eine dieser Vorschriften zu vermeiden, bieten wir Schulungen sowohl für Unternehmens- bzw. Hauptwahlvorstände als auch für Betriebswahlvorstände an, um diesen das komplexe Wahlverfahren zu veranschaulichen. Daneben beraten und unterstützen wir die Wahlvorstände bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat.

Unterstützt werden wir hierbei von der interPartner GmbH in Essen, die neben der Unterstützung im administrativen und organisatorischen Bereich auch verschiedene Software-Pakete zur Verfügung stellt, die den Wahlvorständen die Durchführung der Wahl erleichtern. Diese umfassende juristische als auch organisatorische Unterstützung der Wahlvorstände im Rahmen des Aufsichtsratswahlverfahrens ist besonders wichtig, da die Wahlvorstände im Gegensatz zu den Betriebsräten mit ihrem Privatvermögen für die Durchführung der Wahlen haftbar gemacht werden können. Zum anderen würde eine wirksame Anfechtung einer Wahl dazu führen, dass das gesamte Wahlverfahren kosten- und zeitintensiv erneut durchgeführt werden muss. Für Anfragen zu Seminarinhalten und Kosten sowie zu unseren Beratungsangeboten stehen wir gern zur Verfügung.

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